VERORDNUNG
Gemäß § 44a und 94b Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, werden anlässlich der Veranstaltung „Schwertberger Nightshopping – Fire & Ice Summernight“ im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwertberg folgende Verkehrsmaßnahmen verordnet:
§ 1
19. Juni 2026 von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr
1.
„Fahrverbot in beiden Richtungen“ auf der L1416 Schacherbergstraße ab dem Gemeinde-amt Schwertberg bis zur Kreuzung mit der mit der Parkstraße. Ausgenommen werden Fahrzeuge des Veranstalters und Anrainer. Die Kundmachung erfolgt durch die Straßen-verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960.
2.
„Fahrverbot in beiden Richtungen“ auf der Bahnhofstraße ab der Raiffeisenbank Schwert-berg bis zum Marktplatz Schwertberg. Ausgenommen werden Fahrzeuge des Veranstalters und Anrainer. Die Kundmachung erfolgt durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960.
3.
„Fahrverbot in beiden Richtungen“ auf dem Marktplatz. Ausgenommen werden Fahrzeuge des Veranstalters und Anrainer. Die Kundmachung erfolgt durch die Straßenverkehrszei-chen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960.
4.
„Fahrverbot in beiden Richtungen“ auf der Ing. Schmiedlstraße. Ausgenommen werden Fahrzeuge des Veranstalters und Anrainer. Die Kundmachung erfolgt durch die Straßen-verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960.
5.
„Fahrverbot in beiden Richtungen“ auf der Parkstraße von der Kreuzung mit der L1416 Schacherbergstraße bis zur Kreuzung mit der Ing. Schmiedl-Straße. Die Kundmachung er-folgt durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960.
6.
Die Einbahn auf der Friedhofstraße von der Kreuzung mit der Kirchenzufahrt bis zur Kreu-zung mit dem Heimstättenweg wird für die Zeitdauer der Veranstaltung aufgehoben.
7.
Das Fahrverbot in beiden Richtungen mit dem Zusatz „Ausgenommen Anliegerverkehr, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge“ in der Friedeggstraße und der A. Stifter-Siedlung wird für den Veranstaltungszeitraum aufgehoben.