Startwohnung

Starte durch mit deiner eigenen Wohnung - die Marktgemeinde hilft dir dabei!

Du hast das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und möchtest eine eigene Wohnung?
Dein Geld reicht nicht für die Kaution? Die Marktgemeinde Schwertberg hilft dir mit einer Förderung deinen Traum von einer eigenen Wohnung zu verwirklichen...

Die Förderung erfolgt durch eine rückzahlbare Vorfinanzierung einer Wohnungskaution für Mietwohnungen. Von der Kaution werden max. EUR 3.500,00 gefördert.  Die Förderungswerber müssen jedenfalls diese vorfinanzierte Kaution zurückzahlen, jedoch werden hierfür von der Marktgemeinde Schwertberg keine Zinsen verrechnet.

Die Rückzahlung erfolgt ab dem 2. Jahr nach Wohnungsbezug in 4 gleichen Halbjahresraten, beginnend mit dem Monatsersten des 13. Mietmonats. Als Sicherstellung hinterlegt der Förderungswerber eine Bankgarantie in der Höhe der gewährten Förderung. Die Kosten für die Bankgarantie sind vom Förderungswerber zu tragen. Förderungswürdig sind Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, wobei der Tag des Einlangens des Förderungsansuchens als Stichtag gilt.  

Das entsprechendes Antragsformular findest du HIER. Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizulegen:

Unterzeichneter Mietvertrag
Meldezettel, aus dem hervorgeht, dass die Wohnung in Schwertberg liegt
Jahreslohnzettel bzw. Steuerbescheid des Vorjahres  

Förderungswerber, deren Jahreshaushaltseinkommen brutto EUR 50.000,00, bei Einzelpersonen brutto EUR 35.000,00, überschreitet, haben keinen Anspruch auf Förderung. Bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses oder bei missbräuchlicher Verwendung der Förderung ist die Rückzahlung grundsätzlich sofort fällig, oder wird die Bankgarantie durch die Gemeindeverwaltung gezogen.  

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Überprüfung des eingereichten Ansuchens und Vorlage der entsprechenden Unterlagen sowie Vorlage der Bankgarantie durch die Verwaltung der Marktgemeinde Schwertberg.  Die Ansuchen sind im Einzelfall durch den Gemeindevorstand zu genehmigen und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer oben zitierten Förderung.   Jeder Förderungswerber kann diese Förderung nur einmal beanspruchen.